Waldbrandschutz-Verordnungen für den Verwaltungsbezirk STEYR-LAND

Waldbrandschutz-Verordnungen für den Verwaltungsbezirk STEYR-LAND

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wurden am 30.07.2024 die Waldbrandschutz-Verordnungen 2024 für die Verwaltungsbezirke Steyr-Land und Steyr-Stadt erlassen.

§1 Schutzmaßnahmen

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Steyr-Land sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten. 
(2) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.

§2 Bekanntmachung des Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§3 Strafbestimmung

Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§4 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft SteyrLand in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft.