Brandschutz
Katastrophenschutz
Technische Hilfestellung
Nach §2 Abs. 1 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die Aufgaben der Feuerwehr vorbeugender und abwehrender Brandschutz, vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz und technische Hilfsdienste. Hinter diesen Begriffen verbergen sich viele unterschliedliche Aufgaben welche die Feuerwehr bewältigt.
- Setzen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (vorbeugender und abwehrender Brandschutz)
- Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz iSd. Oö. Katastrophenschutzgesetzes)
- Leistung technischer Hilfsdienste, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, handelt (technische Hilfsdienste)
Über die im obigen Absatz beschriebenen Aufgaben hinaus, kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist (§2 Abs. 4 OÖ FWG 2015). Es besteht für die Feuerwehr jedoch keine Verpflichtung solche Aufgaben wahrzunehmen.